Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kund*innen im Catering

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I. Geltungsbereich und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Häuser GmbH im Bereich Catering (nachfolgend „Häusers Catering“ genannt) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
2. Die AGB gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Häusers Catering nicht.
3. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch oder schriftlich, erkennt der Kunde die nachfolgenden AGB an.
4. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen Häusers Catering und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Innerhalb eines Vertrags werden Änderungen dieser AGB dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit Häusers Catering im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn Häusers Catering in ihrem Angebot besonders hinweisen.

II. Warenangebot

Das umfangreiche Sortiment von Häusers Catering ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich Häusers Catering ein Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. Sofern eine Information zeitlich möglich ist, erhält der Kunde vorab dazu eine Mitteilung.

III. Standzeit Buffet

1. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Wird die Bereitstellung über einen längeren Zeitraum benötigt, kann Häusers Catering mit dem Kunden Lösungen arrangieren, die Qualität und Sicherheit der Speisen trotzdem gewährleisten.
2. Im Falle von sogenannten Buffet-Lieferungen übernimmt Häusers Catering für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe gemäß Tz. VII. durch den Kunden keinerlei Haftung.

IV. Preise, Preisliste und Mehrwertsteuer

1. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise von Häusers Catering zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von Häusers Catering an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kunden genehmigt wurden.
2. Sofern im Einzelfall nicht Preise vereinbart sind, gelten die in der Preisliste neuesten Datums aufgeführten Preise.
3. Häusers Catering ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrunde liegenden Löhne und Kosten erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als vier Monate verstrichen sind.
4. Variable Kosten, die nach tatsächlichem Verbrauch angeboten sind, werden bei Getränken nach ganzen Gebinden, bei Fahrtkosten nach tatsächlich gefahrenen Kilometern, bei Speisen nach Bereitstellung, bei Speisen als Kommissionsware nach tatsächlichem Verbrauch in ganzen Einheiten abzüglich einer Handlingspauschale berechnet.
5. Variable Kosten für Personaleinsatz werden je angefangene Stunde berechnet. Zu den Arbeitszeiten zählen Be- und Entladen, An- und Abfahrt, Auf- und Abbau sowie Servicezeiten vor Ort.
6. Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Der Kunde trägt neben der eigentlichen Vergütung bestimmte Auslagen, die unmittelbar für die Umsetzung des Auftrags angefallen sind und zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht berücksichtigt waren.

V. Fälligkeit, Anzahlung, Verzug

1. Für Verträge mit bestehenden Kunden gilt: bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis 2.000,00€ netto wird eine Endabrechnung nach der Veranstaltung erstellt. Bei Aufträgen über 2.000,00€ netto, erlauben wir uns eine Vorab-Rechnung über 80% der Angebotssumme zu stellen.
2. Für Verträge mit Neukunden gilt: Bis zu einem Auftragswert von 2.000,00€ netto erlauben wir uns eine Vorabrechnung über 100%.
3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug können wir gesetzliche Rechte geltend machen. Bei Zahlungsverzug von Geschäftskunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkte über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Wir sind berechtigt, etwaigen weiteren Schadenersatz, insbesondere Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen.
4. Eine Endrechnung bei variablen Kosten (z. B. Getränkeverbrauch oder Personaleinsatz) wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Ein eventuell entstandenes Guthaben aus zugrundeliegender Kostenschätzung würde unverzüglich an Sie zurücküberwiesen.
5. Bei Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands werden wir stets 100% Vorauskasse in Rechnung stellen. Diese ist per Überweisung zu begleichen. Für eventuelle Zusatzbestellungen sind bei der Bestellung Kreditkartendetails anzugeben.
6. Die Zahlungen können per Überweisung, Barzahlung oder EC-Kartenzahlung beglichen werden.
7. Vor Rechnungsstellung teilt der Kunde uns die korrekte Rechnungsanschrift mit. Für das nochmalige Ausstellen einer Rechnung an einen korrigierten Rechnungsempfänger (Name und/oder Anschrift) erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00€ zzgl. MwSt..

VI. Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz Streiks

1. Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Häusers Catering getroffen wurden, hat Häusers Catering Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wie folgt:
1.1. Nach Auftragsvergabe werden bei einer Stornierung bis sieben volle Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag, die angefallenen Kosten und Auslagen bis maximal 80 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
1.2. Bei einer Stornierung bis drei volle Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag werden 90 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
1.3. Bei einer Stornierung unter drei vollen Werktagen vor dem ersten Veranstaltungstag werden 100 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
2. Soweit noch kein Betrag für Speisen, Getränke oder Personaleinsatz vertraglich vereinbart war, wird für die Berechnung der Entschädigung das preislich niedrigste Buffet oder Menü und Schätzung der variablen Kosten des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
3. Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet.
4. Der Kunde schuldet keine Entschädigung gemäß Abs. 1,2 und 3, wenn er nachweist, dass Häusers Catering infolge des Rücktritts überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden ist oder der Schaden oder Wertminderung wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
5. Der Kunde ist verpflichtet, Häusers Catering gegenüber bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die Speisenplanung, der genaue Ablauf der Veranstaltung und sonstige, für die Veranstaltung wichtige Details, müssen Häusers Catering bis spätestens zehn Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Anpassung der Personenzahl kann bis fünf Werktage vor Veranstaltungsdatum erfolgen. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich mitzuteilen.
6. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist Häusers Catering berechtigt, die vereinbarten Preise pro Person angemessen zu erhöhen.
7. Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
8. Der Kunde ist zur Bezahlung der bestellten Ware und Leistung auch dann verpflichtet, wenn sein Betrieb bestreikt wird.

VII. Transport, Gefahrtragung, Übergabe

1. Versendet Häusers Catering den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als ihren Firmensitz, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Häusers Catering die Ware oder den Mietgegenstand dem mit der Versendung beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten ausgeliefert hat. Erfolgt die Versendung mit eigenen Fahrzeugen von Häusers Catering, so geht die Gefahr über mit dem Zeitpunkt der Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort des Kunden. Der Kunde trägt die Transportkosten von dem Firmensitz der Häusers Catering zu dem Bestimmungsort.
2. Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, am Übergabetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Übergabetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
3. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Übergabe.
4. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Übergabe in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Übergabe mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

VIII. Termine, Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, Häusers Catering wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird Häusers Catering von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit Häusers Catering die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden. Häusers Catering hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, wenn Häusers Catering von ihren Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstbelieferungsvorbehalt).
2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit Häusers Catering sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen Häusers Catering solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich Häusers Catering die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor.
3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die Häusers Catering selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von Häusers Catering. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung. 4. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen. Nach Absprache kümmert sich Häusers Catering darum, der Kunde trägt die Kosten.
5. Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunde über.

IX. Mängel und Gewährleistung

1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung des Häusers Catering als vom Kunden akzeptiert.
2. Bei berechtigten Mängeln steht Häusers Catering nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, eine Preisminderung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
3. Häusers Catering versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden. Häusers Catering haftet nicht für nach Ablieferung beim Kunden durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen entstandene Schäden an der Ware.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.
5. Die Verjährung der Ansprüche der Kunden aufgrund eines Mangels wird auf ein Jahr beschränkt.

X. Haftung von Häusers Catering

1. Häusers Catering haftet auf Schadenersatz nur
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• nach dem Produkthaftungsgesetz
• und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Häusers Catering auch bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Häusers Catering haftet nicht für Schäden durch die Waren und Speisen von Häusers Catering, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an die Häusers Catering zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt.
5. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die Häusers Catering im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern Häusers Catering nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird und, sofern durch die Pflichtverletzung von Häusers Catering Schäden für Leib, Leben und Gesundheit entstehen. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von Häusers Catering gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
6. Ebenso wenig haftet Häusers Catering für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.

XI. Kündigung durch Häusers Catering

Häusers Catering ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,
• der Ruf sowie die Sicherheit von Häusers Catering erheblich gefährdet wird,
• im Falle höherer Gewalt, sofern die Vertragserfüllung nicht nur vorübergehend erschwert oder unmöglich wird,
• der Kunde keine vollständige Rechnungsadresse angibt
• wenn vereinbarte Akontozahlungen des Kunden nicht termingerecht eingehen.

XII. Haftung des Kunden

1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde. Die Kosten daraus sind der Häusers Catering voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration etc.) von Häusers Catering wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt. Die Zählung von verwendetem Equipment findet im Hause Häusers Catering oder deren Dienstleister statt. Häusers Catering kann vom Kunden den Nachweis angemessener Haftpflichtversicherung verlangen. Häusers Catering haftet nicht für Verlust, Bruch oder Beschädigung der von Kunden eingebrachten Gegenstände.
2. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Kunden. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch Häusers Catering gesondert berechnet.

XIII. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe und Zahlung ist Aschaffenburg.

XIV. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren – Aschaffenburg. Häusers Catering darf den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

XV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Aschaffenburg, März 2020

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